Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Durch die Beauftragung wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand der Beauftragung kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeiten oder Dienstleistungen herbeizuführender Erfolg sein.
VERGÜTUNG: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung wird unmittelbar mit erfolgreicher Abnahme fällig. Wird trotz angezeigter Fertigstellung keine Abnahme vom Besteller durchgeführt so ist die Vergütung spätestens 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden einzelnen Teil bei Abnahme zu entrichten. Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern eine Vergütung nicht gestundet ist.
ABSCHLAGSZAHLUNGEN: Der Unternehmer kann vom Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden oder sind.
AUFMAß: Der Ermittlung der zu erwartenden Kosten für den Besteller liegt ein Aufmaß nach den Richtlinien der VOB Teil C DIN 18363 zu Grunde.
MÄNGELRÜGEZEITEN: Es gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen aus dem BGB § 634 bis § 634a
HAFTUNGSAUSSCHUSS: Auf eine Vereinbarung, durch welche die rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
ABNAHME: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Besteller ein vertragsmäßig hergestelltes Werk trotz erheblicher Mängel ab, so stehen ihm seine Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
KÜNDIGUNGSRECHT: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller so ist der Unternehmer berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen.